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Wöchentliche Ruhezeit außerhalb des Lkw: Belege nicht erforderlich

Man sagt ihr nach, sie sei kontrollwütig. Und realitätsfremd. In jedem Fall viel zu kleinlich. Ja, der EU-Kommission in Brüssel wird immer wieder nachgesagt, mit einer Schwemme an Verordnungen, Bürgern und Unternehmen das Leben zu erschweren.

Ganz abstreiten lassen sich diese Vorwürfe nicht. Denn schon am Frühstückstisch begegnen einem zahlreichen Richtlinien der EU. Da gibt es die EU-Richtlinie 2001/113/EG, die ein Erzeugnis aus Fruchtmark in sieben Kategorien einordnet: In Konfitüre, Konfitüre Extra, Gelee, Gelee Extra, Marmelade, Geleemarmelade und Maronencreme. Als Marmelade zum Beispiel gelten demnach nur Fruchtmark-Produkte, die neben Wasser und Zucker ausschließlich aus Zitrusfrüchten hergestellt wurden. Zudem muss der Fruchtanteil mindestens 200 Gramm betragen.

Auch Honig unterliegt einer strengen Vorschrift. Die Richtlinie 2001/110/EG bezieht sich dabei aber weniger auf die Zusammensetzung, sondern – und das mutet zunächst völlig absurd an – auf die Leitfähigkeit. Beträgt diese weniger als 0,8 Millisiemens pro Zentimeter, darf die Bezeichnung „Honig“ nicht verwendet werden. Hintergrund ist, dass die Leitfähigkeit Rückschlüsse auf die enthaltenden Mineralien und Spurenelemente gibt. Honig soll ja gesund sein …

Zwei Beispiele, die es wirklich schwermachen, der EU-Kommission keinen Kontrollwahn vorzuwerfen.

Behörden eingeschränkt

Dass die EU-Kommission auch anders agieren kann, zeigte jetzt aber ein Schreiben an die International Road Transport Union (IRU). Laut diesem sind die Befugnisse europäischer Kontrollbehörden bei der Untersuchung, ob Lkw-Fahrer ihre wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbringen, fortan deutlich eingeschränkt. In einigen Ländern der EU gilt zwar mittlerweile die Pflicht für Arbeitgeber, sicherzustellen, dass ihr Fahrpersonal die wöchentliche Ruhezeit entweder am eigenen Wohnort oder an einer festen, mit Sanitäranlagen und Versorgungsmöglichkeiten versehenen Unterkunft verbringen. Belege – wie zum Beispiel Quittungen von Hotels – müssen dafür aber nicht erbracht werden. Das bestätigt auch der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik, dem das Schreiben ebenfalls vorliegt.

Die Kontrollbefugnisse von Behörden bei der Überprüfung, ob die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbracht wird, sind fortan eingeschränkt (c) Pixabay
Die Kontrollbefugnisse von Behörden bei der Überprüfung, ob die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbracht wird, sind fortan eingeschränkt (c) Pixabay

Nicht alle Verordnungen der EU führen zu mehr Kontrollen

Das passiert natürlich nicht einfach so. Die EU-Kommission stützt sich dabei auf Artikel 36 der Verordnung 2014/165. Diese hält genau fest, welche Aufzeichnungen ein Fahrer bei der Kontrolle durch eine Behörde vorzulegen hat.

Und von einem Dokument, das über die Verbringung der wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Lkw Aufschluss gibt, ist dort nicht die Rede.

Die einzige Möglichkeit für Behörden, einen Verstoß gegen die wöchentliche Ruhezeit zu ahnden, ist, wenn der Fahrer „auf frischer Tat ertappt“ wird.

Die EU-Kommission empfiehlt sogar, gegen unbefugte Kontrollpraktiken vorzugehen. Man solle sich in diesem Fall an die zuständigen Stellen wenden und gegebenenfalls eine Rückzahlung anfordern.

So, jetzt geht es aber wieder schön entspannt zurück an den Frühstücktisch. Die Nacht im Lkw war schließlich hart genug …

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