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Im Transportwesen ticken die Uhren anders

Ansprüche, so will es der Gesetzgeber, verjähren nach Ablauf von drei Jahren (allgemeine Verjährungsfrist). Im Transportbereich tickt die Uhr jedoch schneller. Hier sprechen wir nicht von einer dreijährigen Verjährungsfrist, sondern von einer einjährigen Frist.

Die allgemeine Verjährungsfrist, welche für das häufigste Aufkommen an Ansprüchen aus dem täglichem Leben, wie Mietzahlungen oder Kaufpreiszahlungen, gültig ist, wird in einigen Branchen, wie z.B. bei Immobilien, deutlich verlängert (fünf bis zehn Jahre).

Ein Geschädigter hat ein Jahr Zeit, um die Ansprüche aus einer Beförderung bei dem jeweiligen Frachtführer geltend zu machen. Die Verjährung gilt sowohl für die Hauptansprüche als auch für Nebenpflichten. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut durch den Frachtführer abgeliefert wird.

Eine einjährige Verjährung im Frachtrecht kann durch den Absender jedoch „gehemmt“ werden, das heißt, dass die Frist stoppt und nicht weiter läuft.

Solch eine Hemmung des Anspruches muss in Textform durch eine Erklärung erfolgen. Lehnt dieser die Ansprüche ab, läuft die Verjährungsfrist weiter.

Gleiches gilt auch im Lager. Der Einlagerer hat ein Jahr Zeit, um Ansprüche aus seinem Lagervertrag beim Lagerhalter geltend zu machen.

Bild: Pixabay

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Milena Sand

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